Neue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung
ab 1. April 2013
Stand 04/2013 Neue Regeln der StVO
§ 2 Abs. 4 Radwege
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240
oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn
dies durch das allein stehende Zusatzzeichen
„Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Die neue Verwendung des Zusatzzeichens
„Radverkehr frei“ macht die Freigabe von
Radwegen in Gegenrichtung möglich, ohne
dass damit – wie bei der Freigabe durch ein
blaues Radwegschild – eine Benutzungspflicht
verbunden ist.
§ 9 Abs. 2 Abbiegen
Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen,
müssen nicht mehr an der rechten Seite der
in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge
bleiben, sondern können sich vor oder hinter
ihnen einordnen. Das verringert die Gefahr,
dass Radfahrer von abbiegenden Fahrzeugführern
übersehen werden.
§ 21 Abs. 3 Personenbeförderung
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die
zur Beförderung von Kindern eingerichtet
sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten
siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre
alten Personen mitgenommen werden. Die
Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr
gilt nicht für die Beförderung eines
behinderten Kindes.
Die sichere Beförderung von Kindern in speziellen
Fahrradanhängern hat sich auch ohne
besondere Vorschrift durchgesetzt. Die Altersgrenzen
entsprechen denen für die Mitnahme
in Kindersitzen.
§ 31 Abs. 2 Sport und Spiel
Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren
zugelassen.
Inline-Skater können durch das Zusatzzeichen
auch auf ausreichend breiten Radwegen
zugelassen werden.
§ 37 Abs. 2 Nr. 6 Ampeln
(„Lichtzeichenanlagen“)
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für
den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend
sind auf Radverkehrsführungen die
besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr
zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit
Radverkehrsführungen ohne besondere
Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad
Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin
die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende
beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine
Fußgängerfurt grenzt.
Der erste Satz enthält die neue Grundregel
zum Verhalten von Radfahrern. Im zweiten
Satz geht es um Lichtzeichen mit dem Fahrradsymbol:
Sie gelten für Radfahrer auf Radwegen
und Radfahrstreifen. Der letzte Satz
ist eine Übergangsvorschrift für Ampelkreuzungen,
an denen die Fußgängersignale
noch nicht durch Radfahrersignale ergänzt
worden sind.
Das bedeutet für das Verhalten von Radfahrern:
Es gibt Verkehrsampeln („Lichtzeichenanlagen“)
für den allgemeinen Verkehr, mit Fahrradsymbol
und mit Fußgängersymbol.
Wenn der Radfahrer auf der Fahrbahn fährt,
gilt für ihn die allgemeine Verkehrsampel.
Wenn eine besondere Radfahrerampel
(Streuscheibe mit Fahrradsymbol) angebracht
ist, müssen Radfahrer auf dem Radweg
sie beachten. Gibt es kein besonderes
Fahrradsignal, gilt auch für den Radfahrer auf
dem Radweg das allgemeine Lichtsignal. Es
kommt nicht darauf an, ob der Radweg benutzungspflichtig
ist.
Lichtzeichen für Fußgänger gelten grundsätzlich
nicht mehr. Bis Ende 2016 besteht aber
eine Übergangsregelung zur Beachtung von
Fußgängersignalen, die noch nicht ausgetauscht
worden sind. Bis dahin müssen Radfahrer
sich in manchen Situationen (Radfahrerfurt
unmittelbar neben der Fußgängerfurt)
noch an Fußgängersignale mit kurzen Grünphasen
und langen Räumzeiten halten.
Die amtliche Begründung liefert darüber hinaus
im Punkt „II. Zu den einzelnen Vorschriften
im Abschnitt „b) Im Einzelnen“ zu § 37
Abs. 2 Nr. 6 eine Erläuterung, die eine alte
Zweifelsfrage klärt, weshalb sie hier erwähnt
sei:
Befindet sich die Radverkehrsführung neben
der Fahrbahn einer Einmündung oder am
kurzen Arm der T-Kreuzung, sind die für den
Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen nicht zu
beachten, auch wenn in dem Bereich keine
besonderen Lichtzeichen für Radfahrer (...)
vorhanden sind, wenn Radfahrer weder den
Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen.
§ 45 Abs. 9 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen
340) und von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1)
dürfen nun auch dort angeordnet werden, wo
keine besondere örtliche Gefahrenlage besteht.
Diese Vorschrift wendet sich nicht an
Verkehrsteilnehmer, sondern an die Straßenverkehrsbehörden.
Ihnen wird die Anlage von
Fahrradstraßen und von Schutzstreifen für
den Radverkehr auf der Fahrbahn erleichtert.
Zeichen 220
Einbahnstraßen und Zusatzzeichen
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr
in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen
Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße
bleibt gegenüber dem ausfahrenden
Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat,
wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1)
unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden
Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße
für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr
in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus
der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr
das Zeichen 205.2
Diese Erläuterung in der StVO sagt, dass die
Vorfahrtregel „rechts vor links“ auch für Radfahrer
gilt, die in Gegenrichtung aus einer
freigegebenen Einbahnstraße herausfahren.
Treffen sie dabei auf eine Vorfahrtstraße,
dann regelt ein verkleinertes Zeichen „Vorfahrt
achten“ (Zeichen 205.2) die Vorfahrt.
Zeichen 239 Gehweg
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines
Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht
nehmen. Der Fußgängerverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden.
Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Wie bisher ist für Radfahrer Schrittgeschwindigkeit
(4–7 km/h) vorgeschrieben.
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines
gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine
andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf
den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr
die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
anpassen.
Der erste Satz betrifft den Radverkehr nicht,
denn er ist schon durch das Verkehrszeichen
und nicht durch ein Zusatzzeichen zugelassen.
Der zweite Satz gilt auch für Radfahrer.
Fußgänger dürfen den Radverkehr aber nicht
bewusst behindern; das wäre ein Verstoß
gegen § 1 StVO.
Zeichen 242.1 Fußgängerzone
Die Regeln für das Verhalten auf Gehwegen
(Zeichen 239) gelten entsprechend.
Zeichen 244.1 Fahrradstraße
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr
darf weder gefährdet noch behindert werden.
Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr
die Geschwindigkeit weiter verringern.
Neu ist die feste Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Bisher galt „mäßige Geschwindigkeit“,
die nach der Rechtsprechung bei
25 km/h angenommen wurde. Wie bisher
dürfen Radfahrer in Fahrradstraßen nebeneinander
fahren; sie müssen nicht hintereinander
fahren, um Kraftfahrzeugen das Überholen
zu ermöglichen. Diese müssen sich nun
ausdrücklich an die Geschwindigkeit des
Fahrradverkehrs anpassen, wenn dies nötig
ist. Anderer Fahrzeugverkehr ist ausgeschlossen,
wenn er nicht durch Zusatzzeichen
ausdrücklich zugelassen ist.
Zeichen 295
Fahrbahnbegrenzung; Radfahrstreifen
Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur
überfahren werden, wenn dahinter anders
nicht erreichbare Parkstände angelegt sind
und das Benutzen von Sonderwegen weder
gefährdet noch behindert wird.
Erläuterung
Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende
Linie auch einen Seitenstreifen oder
Sonderweg abgrenzen.
Wenn durchgezogene Linie einen Radfahrstreife
(„Sonderweg für den Radverkehr“)
abgrenzt, darf sie nur unter den aufgeführten
Bedingungen überfahren werden.
Zeichen 340 Leitlinie; Schutzstreifen für
den Radverkehr
Ge- und Verbot:
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn
durch Leitlinien markierte Schutzstreifen
für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren.
Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet
werden.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien
markierten Schutzstreifen für den Radverkehr
nicht parken.
Erläuterung:
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in
regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild
„Radverkehr“) auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
So sieht das Sinnbild „Radverkehr“ aus:
Im Unterschied zur früheren StVO ist die
Markierung des Schutzstreifens auf dem
Fahrbahnbelag mit dem Fahrradsymbol keine
Kann-Vorschrift mehr, sondern verbindlich.
Zeichen 357 Sackgasse
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann
die Durchlässigkeit der Sackgasse für den
Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.