Neue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung

ab 1. April 2013

Stand 04/2013 Neue Regeln der StVO

 

 

§ 2 Abs. 4 Radwege

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240

oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn

dies durch das allein stehende Zusatzzeichen

„Radverkehr frei“ angezeigt ist.

 

Die neue Verwendung des Zusatzzeichens

„Radverkehr frei“ macht die Freigabe von

Radwegen in Gegenrichtung möglich, ohne

dass damit – wie bei der Freigabe durch ein

blaues Radwegschild – eine Benutzungspflicht

verbunden ist.

 

§ 9 Abs. 2 Abbiegen

Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen,

müssen nicht mehr an der rechten Seite der

in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge

bleiben, sondern können sich vor oder hinter

ihnen einordnen. Das verringert die Gefahr,

dass Radfahrer von abbiegenden Fahrzeugführern

übersehen werden.

 

§ 21 Abs. 3 Personenbeförderung

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die

zur Beförderung von Kindern eingerichtet

sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten

siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre

alten Personen mitgenommen werden. Die

Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr

gilt nicht für die Beförderung eines

behinderten Kindes.

Die sichere Beförderung von Kindern in speziellen

Fahrradanhängern hat sich auch ohne

besondere Vorschrift durchgesetzt. Die Altersgrenzen

entsprechen denen für die Mitnahme

in Kindersitzen.

 

§ 31 Abs. 2 Sport und Spiel

Durch das Zusatzzeichen

 

 

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren

zugelassen.

Inline-Skater können durch das Zusatzzeichen

auch auf ausreichend breiten Radwegen

zugelassen werden.

 

§ 37 Abs. 2 Nr. 6 Ampeln

(„Lichtzeichenanlagen“)

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für

den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend

sind auf Radverkehrsführungen die

besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr

zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit

Radverkehrsführungen ohne besondere

Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad

Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin

die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende

beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine

Fußgängerfurt grenzt.

Der erste Satz enthält die neue Grundregel

zum Verhalten von Radfahrern. Im zweiten

Satz geht es um Lichtzeichen mit dem Fahrradsymbol:

Sie gelten für Radfahrer auf Radwegen

und Radfahrstreifen. Der letzte Satz

ist eine Übergangsvorschrift für Ampelkreuzungen,

an denen die Fußgängersignale

noch nicht durch Radfahrersignale ergänzt

worden sind.

Das bedeutet für das Verhalten von Radfahrern:

Es gibt Verkehrsampeln („Lichtzeichenanlagen“)

für den allgemeinen Verkehr, mit Fahrradsymbol

und mit Fußgängersymbol.

Wenn der Radfahrer auf der Fahrbahn fährt,

gilt für ihn die allgemeine Verkehrsampel.

Wenn eine besondere Radfahrerampel

(Streuscheibe mit Fahrradsymbol) angebracht

ist, müssen Radfahrer auf dem Radweg

sie beachten. Gibt es kein besonderes

Fahrradsignal, gilt auch für den Radfahrer auf

dem Radweg das allgemeine Lichtsignal. Es

kommt nicht darauf an, ob der Radweg benutzungspflichtig

ist.

Lichtzeichen für Fußgänger gelten grundsätzlich

nicht mehr. Bis Ende 2016 besteht aber

eine Übergangsregelung zur Beachtung von

Fußgängersignalen, die noch nicht ausgetauscht

worden sind. Bis dahin müssen Radfahrer

sich in manchen Situationen (Radfahrerfurt

unmittelbar neben der Fußgängerfurt)

noch an Fußgängersignale mit kurzen Grünphasen

und langen Räumzeiten halten.

Die amtliche Begründung liefert darüber hinaus

im Punkt „II. Zu den einzelnen Vorschriften

im Abschnitt „b) Im Einzelnen“ zu § 37

Abs. 2 Nr. 6 eine Erläuterung, die eine alte

Zweifelsfrage klärt, weshalb sie hier erwähnt

sei:

Befindet sich die Radverkehrsführung neben

der Fahrbahn einer Einmündung oder am

kurzen Arm der T-Kreuzung, sind die für den

Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen nicht zu

beachten, auch wenn in dem Bereich keine

besonderen Lichtzeichen für Radfahrer (...)

vorhanden sind, wenn Radfahrer weder den

Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen.

 

§ 45 Abs. 9 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen

340) und von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1)

dürfen nun auch dort angeordnet werden, wo

keine besondere örtliche Gefahrenlage besteht.

Diese Vorschrift wendet sich nicht an

Verkehrsteilnehmer, sondern an die Straßenverkehrsbehörden.

Ihnen wird die Anlage von

Fahrradstraßen und von Schutzstreifen für

den Radverkehr auf der Fahrbahn erleichtert.

 

Zeichen 220

Einbahnstraßen und Zusatzzeichen

 

 

 

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr

in der Gegenrichtung zugelassen ist.

Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen

Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße

bleibt gegenüber dem ausfahrenden

Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat,

wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1)

unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden

Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße

für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr

in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus

der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr

das Zeichen 205.2

Diese Erläuterung in der StVO sagt, dass die

Vorfahrtregel „rechts vor links“ auch für Radfahrer

gilt, die in Gegenrichtung aus einer

freigegebenen Einbahnstraße herausfahren.

Treffen sie dabei auf eine Vorfahrtstraße,

dann regelt ein verkleinertes Zeichen „Vorfahrt

achten“ (Zeichen 205.2) die Vorfahrt.

 

Zeichen 239 Gehweg

 

 

 

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines

Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,

muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht

nehmen. Der Fußgängerverkehr darf

weder gefährdet noch behindert werden.

Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er

darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Wie bisher ist für Radfahrer Schrittgeschwindigkeit

(4–7 km/h) vorgeschrieben.

 

Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg

 

 

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines

gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine

andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf

den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht

nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr

die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr

anpassen.

Der erste Satz betrifft den Radverkehr nicht,

denn er ist schon durch das Verkehrszeichen

und nicht durch ein Zusatzzeichen zugelassen.

Der zweite Satz gilt auch für Radfahrer.

Fußgänger dürfen den Radverkehr aber nicht

bewusst behindern; das wäre ein Verstoß

gegen § 1 StVO.

 

Zeichen 242.1 Fußgängerzone

 

Bildergebnis für fußgängerzone fahrrad frei

 

 
   

Die Regeln für das Verhalten auf Gehwegen

(Zeichen 239) gelten entsprechend.

 

 

Zeichen 244.1 Fahrradstraße

 

Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit

von 30 km/h. Der Radverkehr

darf weder gefährdet noch behindert werden.

Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr

die Geschwindigkeit weiter verringern.

Neu ist die feste Höchstgeschwindigkeit von

30 km/h. Bisher galt „mäßige Geschwindigkeit“,

die nach der Rechtsprechung bei

25 km/h angenommen wurde. Wie bisher

dürfen Radfahrer in Fahrradstraßen nebeneinander

fahren; sie müssen nicht hintereinander

fahren, um Kraftfahrzeugen das Überholen

zu ermöglichen. Diese müssen sich nun

ausdrücklich an die Geschwindigkeit des

Fahrradverkehrs anpassen, wenn dies nötig

ist. Anderer Fahrzeugverkehr ist ausgeschlossen,

wenn er nicht durch Zusatzzeichen

ausdrücklich zugelassen ist.

 

Zeichen 295

Fahrbahnbegrenzung; Radfahrstreifen

 

 

Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur

überfahren werden, wenn dahinter anders

nicht erreichbare Parkstände angelegt sind

und das Benutzen von Sonderwegen weder

gefährdet noch behindert wird.

Erläuterung

Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende

Linie auch einen Seitenstreifen oder

Sonderweg abgrenzen.

Wenn durchgezogene Linie einen Radfahrstreife

(„Sonderweg für den Radverkehr“)

abgrenzt, darf sie nur unter den aufgeführten

Bedingungen überfahren werden.

 

Zeichen 340 Leitlinie; Schutzstreifen für

den Radverkehr

 

 

 

Ge- und Verbot:

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn

durch Leitlinien markierte Schutzstreifen

für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren.

Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet

werden.

3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien

markierten Schutzstreifen für den Radverkehr

nicht parken.

Erläuterung:

Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in

regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild

„Radverkehr“) auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

So sieht das Sinnbild „Radverkehr“ aus:

 

Im Unterschied zur früheren StVO ist die

Markierung des Schutzstreifens auf dem

Fahrbahnbelag mit dem Fahrradsymbol keine

Kann-Vorschrift mehr, sondern verbindlich.

 

Zeichen 357 Sackgasse

Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann

die Durchlässigkeit der Sackgasse für den

Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.

Bildergebnis für Sackgasse

 

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